JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein > Verkündungsdatum > 07 / 2002
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Ausschlussfrist, einzelvertragliche Ausschlussfrist, Wirksamkeit, überraschende Klausel |
| Leitsatz: | Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Schuldrecht folgt, dass es grundsätzlich zulässig ist, Ausschlussfristen in einem Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Einzelvertragliche Ausschlussfristen werden aber dann nicht verbindlich, wenn sie überraschend sind. Bei der Prüfung sind alle Umstände zu berücksichtigen, auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. Wird ein Arbeitsvertrag auf einem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Formular vereinbart, das so gestaltet ist, dass das - dünne - Papier etwas durchscheinend ist, und auf dessen Vorderseite die Vertragsbestimmungen gut konstrastscharf gehalten sind, während die Vertragsbestimmungen auf der Rückseite in einem blassen Grau gedruckt sind, so dass sie nur noch mit Mühe zu lesen sind, so handelt es sich bei einer auf der Rückseite des Vertrages abgedruckten Ausschlussfristvereinbarung um eine überraschende Klausel. Diese wird nicht Vertragsbestandteil. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sich auch nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe den Vertrag vor Unterschriftsleistung zu Hause prüfen können. Aufgrund der schlechten Lesbarkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer die Rückseite des Vertrages zu Hause sorgfältig studiert hat. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 218/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Abmahnung, Verhältnismäßigkeit, Beleidigung von Kollegen und Vorgesetzten |
| Leitsatz: | Äußert eine Mitarbeiterin eines Baumarktes gegenüber Vorgesetzten und Kollegen: "Ihr könnt mich alle mal", ist eine deswegen ausgesprochene Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber rügebefugt, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Auf Qualität oder Quantität der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt es nicht an. Eine Abmahnung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn sie durch ihre Form oder ihren Inhalt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Sie ist aber nicht unverhältnismäßig, wenn sie sich auf den Vertragsverstoß, dessen sachliche Beanstandung und die Ankündigung von arbeitsrechtlichen Sanktionen für den Wiederholungsfall beschränkt. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 175/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Unterlassungsverfügung - Arbeitskampf - Streik - Blockade |
| Leitsatz: | Blockaden, auch teilweise, die anlässlich eines rechtmäßigen Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden um dessen Auswirkungen zu steigern, sind nicht nur in Bezug auf drohenden Verderb von Lebensmitteln sondern überhaupt unzulässig und als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig. Insbesondere dürfen Anlieferer von Waren, Drittfirmen, durch die Streikenden nicht am Betreten der bestreikten Firma gehindert werden. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 4 Sa 241/02 | |