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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINUrteil vom 26.09.2007, Aktenzeichen: 3 Sa 518/06 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 3 Sa 518/06

Urteil vom 26.09.2007


Leitsatz:1. Gemäß Art. 18 Abs. 1, Art 20 Abs. 1 EugVO sind für Klagen eines ausländischen Arbeitgebers, die gegen seinen in einem anderen Mitgliedsstaat wohnenden Arbeitnehmer gerichtet sind, die Gerichte des Wohnsitzes des Arbeitnehmers zuständig.

2. Für ein bedingtes Auflösungsgesuch eines niederländischen Arbeitgebers nach Artikel 7:685 Burgerlijk Wetboek sind dann die deutschen Arbeitsgerichte zuständig, auch wenn der in Deutschland wohnende Arbeitnehmer parallel zu diesem Verfahren in den Niederlanden Klage gegen eine fristlose Kündigung erhoben hat.
Rechtsgebiete:EGBGB, EugVO, Burgerlijk Wetboek der Niederlande
Vorschriften:EGBGB Art. 27, EGBGB Art. 30, EugVO Art. 18 Abs. 1, EugVO Art. 20 Abs. 1, Burgerlijk Wetboek der Niederlande Art. 7:685, Burgerlijk Wetboek der Niederlande Art. 7:638,
Stichworte:Zuständigkeit, deutsche Arbeitsgerichte , Auflösungsgesuch, Arbeitgeber, niederländisches Recht, außerordentliche Kündigung, eigenmächtige Urlaubnahme, Aufhebungsgrund,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 5 Ca 522 d/06 vom 31.08.2006

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