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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINUrteil vom 22.10.2002, Aktenzeichen: 2 Sa 46/02 



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Sa 46/02

Urteil vom 22.10.2002


Leitsatz:Ob ein Anspruch auf Wiedereinstellung bei einer krankheitsbedingten Kündigung nach Fortfall der Kündigungsgründe in Betracht kommt, kann offen bleiben.

Jedenfalls ist ein Arbeitnehmer, der nach einer krankheitsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung erreichen will, gehalten, den Wiedereinstellungsanspruch spätestens etwa 3 bis 4 Wochen nach Ende der Kündigungsfrist geltend zu machen. Sonst können der Wiedereinstellung berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 611, BGB § 242,
Stichworte:Wiedereinstellungsanspruch, krankheitsbedingte Kündigung,
Verfahrensgang:ArbG Neumünster 4 Ca 94 b/00 vom 20.12.2001

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