JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Urteil vom 22.09.2004, Aktenzeichen: 3 Sa 245/04
| Leitsatz: | 1. Eine formularmäßige einseitige, nur für Arbeitnehmer geltende arbeitsvertragliche Ausschlussfrist verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB n. F. 2. Eine formularmäßig vereinbarte, pauschale, keine Begrenzung nach oben enthaltende und auch nicht annähernd den Umfang der einkalkulierten zuschlagspflichtigen Arbeitsleistung transparent machende, arbeitsvertragliche Pauschalierungsabrede, nach der im Bruttomonatsentgelt alle Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten sind , ist gem. § 307 BGB n.F. unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer infolge der dem Arbeitgeber eingeräumten unbegrenzten Möglichkeit eines nachhaltigen Eingriffes in das synallagmatische Verhältnis unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot. |
| Rechtsgebiete: | ArbZG, BGB, EGBGB |
| Vorschriften: | ArbZG § 2, ArbZG § 6 Abs. 5, BGB § 138, BGB § 195 n. F, BGB § 242, BGB § 305, BGB § 307 Abs. 1, BGB § 307 Abs. 2, BGB § 310 n. F., EGBGB Art. 229 § 5, EGBGB Art. 229 § 6, |
| Stichworte: | Verjährung, Verwirkung, verfallen, einseitige Ausschlussfrist, Nachtzuschlag, Nachtarbeitnehmer ,Wechselschicht, Pauschalierungsabrede, Benachteiligung, unangemessen, Transparenzgebot, Formularvertrag, einseitige einzelvertragliche Ausschlussfrist, unangemessene Benachteiligung, Nachtarbeit, Zuschlag, Pauschalierung, Formularvertrag, unangemessene Benachteiligung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Neumünster 3 Ca 132 d/04 vom 21.04.2004 |
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