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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINUrteil vom 19.10.2004, Aktenzeichen: 5 Sa 279/04 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 5 Sa 279/04

Urteil vom 19.10.2004


Leitsatz:Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündigungsverzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung wegen des gerügten Fehlverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen doch noch vorbehält.
Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, BGB
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, ZPO § 286 Abs. 1 S. 1, ZPO § 398 Abs. 1, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 242,
Stichworte:Drohung mit Arbeitsunfähigkeit, Abmahnung, hier: ausnahmsweise kein Kündigungsverzicht, ordentliche verhaltensbedingte Kündigung,
Verfahrensgang:ArbG Lübeck 6 Ca 2640/02 vom 04.05.2004

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