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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINUrteil vom 18.07.2006, Aktenzeichen: 2 Sa 155/06 



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Sa 155/06

Urteil vom 18.07.2006


Leitsatz:Ein Arbeitnehmer, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen davongetragen hat, handelt, wenn er mit dem Schädiger eine Vereinbarung über die Abgeltung aller aus dem Unfall herrührenden Forderungen trifft, schuldhaft, wenn er nicht zuvor mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt.

Auch ist zum Ausschluss der schuldhaften Verhinderung des Forderungsüberganges auf den Arbeitgeber erforderlich, dass der Arbeitnehmer mit den ihn wegen des Unfalls behandelnden Ärzten schriftlich abklärt, ob aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen den Abschluss eines Abfindungsvergleiches bestehen.
Rechtsgebiete:EFZG, BGB
Vorschriften:EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 2, EFZG § 7 Abs. 2, BGB § 276, BGB § 278,
Stichworte:Entgeltfortzahlung, Leistungsverweigerungsrecht, Forderungsübergang, Verhindern des Forderungsübergangs, Schuldhaftes Handeln, Sorgfaltspflicht,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 5 Ca 1791 d/05 vom 23.03.2006

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