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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINUrteil vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 2 Sa 501/04 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Sa 501/04

Urteil vom 18.01.2005


Leitsatz:Ist ein Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann ein unterbliebener Abzug des von dem Beschäftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nicht mehr erfolgen. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall gem. § 28g S. 1 SGB IV nur dann an den Arbeitnehmer halten, wenn dieser seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Der Arbeitnehmer ist gem. § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, den Arbeitgeber wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu geben. Dabei ist er nur verpflichtet, Tatsachen anzugeben. Rechtsauskünfte sind von ihm nicht geschuldet.
Rechtsgebiete:SGB IV
Vorschriften:SGB IV § 28 Abs. 1, SGB IV § 28 g,
Stichworte:Sozialversicherungsbeitrag, Krankenversicherungspflicht, Auskunft des Arbeitnehmers, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 5 Ca 1556 b/04 vom 07.10.2004

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