JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Urteil vom 15.10.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 104/08
| Leitsatz: | 1. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften müssen, um eine befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln sachlich rechtfertigen zu können, hinreichend konkret die erkennbare Widmung für eine zeitlich begrenzte Aufgabe enthalten, damit ihnen eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung entnommen werden kann. 2. Allein die Formulierung in einem Haushaltsplan, "mit der zeitlichen Befristung werde die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird", stellt keinen tätigkeitsbezogenen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zur Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben dar. |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Vorschriften: | TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, |
| Stichworte: | Befristung, Sachgrund, Haushaltsmittel, Zweckbestimmung, Beschäftigungsbedarf, vorübergehend, Widmung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Kiel, 2 Ca 1943 b/07 vom 28.01.2008 |
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