JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Urteil vom 12.05.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 105/05
| Leitsatz: | 1.) Tarifgebundenheit bleibt gem. § 3 Abs. 3 TVG trotz eines Verbandsaustritts bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (mit BAG vom 15.10.2003 - 4 AZR 573/02). 2.) Auch bei einem Verbandsaustritt schließt sich der Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG die Nachwirkung des Tarifvertrages an (mit BAG vom 7.11.2001 - 4 AZR 703/00), bis die Tarifnormen durch eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt werden. 3.) Soweit aus dem nach Verbandsaustritt beendeten Tarifvertrag bereits Rechte erwachsen sind, z.B. anteilige Ansprüche auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens, können sie nicht durch eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG vernichtet werden. 4.) Eine zwischen dem aus dem Verband ausgetretenen Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffene formlose Regelungsabrede stellt keine "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG dar, die die nachwirkenden Normen des Tarifvertrages gegen den Willen des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft ablösen könnten. |
| Rechtsgebiete: | TVG, TV über ein 13. Monatseinkommen im Baugewerbe |
| Vorschriften: | TVG § 3 Abs. 3, TVG § 4 Abs. 5, TV über ein 13. Monatseinkommen im Baugewerbe § 2, |
| Stichworte: | 13. Monatseinkommen, Verbandsaustritt, Tarifbindung, Nachbindung, Nachwirkung, Besitzstand, andere Abmachung, Regelungsabrede, |
| Verfahrensgang: | ArbG Neumünster 4 Ca 555 c/05 vom 27.01.2005 |
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