JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Urteil vom 10.08.2004, Aktenzeichen: 5 Sa 93/04
| Leitsatz: | Die Steuerkarte ist ein amtliches Dokument, sodass sich der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der Betriebsratsanhörung auf die Richtigkeit der hierin vermerkten persönlichen Daten des Arbeitnehmers verlassen darf, sofern er keine gegenteilige Kenntnis hat. Dem Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, seine persönlichen Daten wie Anschrift, Familienstand und Anzahl unterhaltsberechtigter Personen dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eigene Nachforschungen braucht derArbeitgeber in aller Regel nicht anzustellen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Vorschriften: | BGB § 626, BetrVG § 102 Abs. 1, |
| Stichworte: | Außerordentliche Kündigung, beharrliche Arbeitsverweigerung, Betriebsratsanhörung, Personalien, Steuerkarte, Unterhaltspflichten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Neumünster 2 Ca 2401 c/03 vom 15.01.2004 |
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