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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINUrteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen: 3 Sa 272/07 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 3 Sa 272/07

Urteil vom 08.11.2007


Leitsatz:1) Zur Wahrung der die schriftliche Geltendmachung verlangenden Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT/37 Satz 1 TVöD muss dem Arbeitgeber mindestens ein urheberrechtlich dem Anspruchsteller zuzuordnendes anspruchsbegründendes Schriftstück vorgelegen haben und beim Arbeitgeber in irgendeiner Form verbleiben.

2) Es reicht für die schriftliche Geltendmachung nicht aus, wenn der Arbeitnehmer ein - unvollständiges - Antragsformular ausfüllt, es mit dem Arbeitgeber erörtert und dann komplett wieder an sich nimmt, ohne dass hierüber ein Vorgang angelegt wird.
Rechtsgebiete:BAT, TVöD, BGB
Vorschriften:BAT § 70 Satz 1, TVöD § 37 Satz 1, BGB § 242,
Stichworte:Ausschlussfrist, Geltendmachung, Anspruch, Schriftform, Antrag, Abgabe, treuwidrig,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 4 Ca 2079 e/06 vom 04.04.2007

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