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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINUrteil vom 08.10.2008, Aktenzeichen: 6 Sa 158/08 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 6 Sa 158/08

Urteil vom 08.10.2008


Leitsatz:1. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich zu einem mit den Arbeitsschutzvorschriften korrespondierenden Verhalten verpflichtet.

2. Auch wenn die Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht schriftlich niedergelegt sind, ist der Arbeitnehmer generell verpflichtet, alles zu unterlassen, was Leben oder Gesundheit von Arbeitskollegen sowie das Eigentum des Arbeitgebers gefährden kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 2, BGB § 241,
Stichworte:Kündigung, Verhalten, Nebenpflicht, Rücksichtnahmepflicht, Unfallverhütung, Arbeitsschutzvorschriften, Abmahnung, Interessenabwägung,
Verfahrensgang:ArbG Kiel, 5 Ca 2133a/07 vom 03.04.2008

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