JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Urteil vom 08.06.2004, Aktenzeichen: 5 Sa 5/04
| Leitsatz: | 1. Ein Kundenberater im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich mit entsprechender Berufserfahrung ist nach dem Regelbeispiel 1 in der VergG 8 BAT/AOK eingruppiert. Eine zusätzliche Aus- bzw. Fortbildungsvoraussetzung i. S. v. § 2 Abs. 2 der Anlage 1a zu § 22 BAT/AOK ist nicht Tarifmerkmal der VergG 8 Regelbeispiel 1 BAT/AOK. 2. Es widerspricht dem Grundsatz der Tarifautomatik, wollte man die Eingruppierung in VergG 8 BAT/AOK zusätzlich von dem in der Soll-Vorschrift des § 2 Abs. 2 der Anlage 1a zu § 22 BAT/AOK geforderten Nachweis einer "den wahrzunehmenden Aufgaben entsprechenden Qualifikation" abhängig machen. Dies folgt daraus, dass die Erlangung der nach § 2 Abs. 2 Anlage 1a geforderten Qualifikationen nach § 2 Abs. 1 Anlage 1a letztlich durch die Bestimmung des entsprechenden Bedarfs sowie das unter Eignungsgesichtspunkten zu treffende Auswahlverfahren der Bewerber von Entscheidungen des Dienstherrn abhängig ist. |
| Rechtsgebiete: | BAT/AOK |
| Vorschriften: | BAT/AOK § 22, |
| Stichworte: | Eingruppierung, Kundenberater, BAT/AOK, |
| Verfahrensgang: | ArbG Elmshorn 3 Ca 1186 b/03 vom 09.12.2003 |
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