JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Urteil vom 02.03.2004, Aktenzeichen: 2 Sa 398/03
| Leitsatz: | Ein Arbeitnehmer, der einen Rechtsstreit über eine Änderungskündigung führt, ist nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Arbeitgeber im Rahmen von Vergleichsverhandlungen mitzuteilen, dass er inzwischen einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hat. Die Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn die Änderungskündigung nicht auf Krankheit, sondern auf Leistungsmängel gestützt ist. Durch die - später erfolgte - befristete Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ergibt sich keine unmittelbare Auswirkung auf den Rechtsstreit, zumal das Arbeitsverhältnis während der Rentengewährung lediglich ruht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 123, |
| Stichworte: | Anfechtung, Prozessvergleich, Verschweigen eines Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente, |
| Verfahrensgang: | ArbG Neumünster 3 Ca 1003 d/03 vom 09.07.2003 |
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