JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Urteil vom 02.02.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 515/04
| Leitsatz: | 1) Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes stellt bei einer einzuhaltenden Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende oder von 6 Wochen zum Monatsende keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (mit BAG vom 2.3.2004 - 8 AZR 196/03). 2) Eine formularmäßig vereinbarte, im Vertragstext nicht besonders hervorgehobene Vertragsstrafenregelung ist jedenfalls dann keine Überraschungsklausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB n.F., wenn der gesamte Vertragstext ein einheitliches Schriftbild hat, keinerlei drucktechnische Hervorhebungen enthält, keine der im einzelnen durchnummerierten Vertragsregelungen mit einer Überschrift versehen ist und die Vertragsstrafe auch nicht versteckt bei einer anderen Thematik eingeordnet ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 628 Abs. 2, BGB n.F. § 309 Ziff. 6, BGB n.F. § 307, BGB n.F. § 305c Abs. 1, |
| Stichworte: | Schadensersatz, außerordentliche Kündigung, Verfrühungsschaden, Formulararbeitsvertrag, Vertragsstrafe, Benachteiligung, unangemessen, Klausel, überraschend, Überrumpelungseffekt, Übertölpelungseffekt, |
| Verfahrensgang: | ArbG Elmshorn 5 Ca 1087 c/04 vom 30.09.2004 |
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