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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 30.11.2005, Aktenzeichen: 1 Ta 202/05 



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 1 Ta 202/05

Beschluss vom 30.11.2005


Leitsatz:1. Da die Intensität des Bestandschutzes für den Streitwert maßgeblich ist, ist nicht ohne weiteres der volle Wert gemäß § 42 Abs. 4 GKG anzusetzen, wenn das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht anwendbar ist. Sachgerecht ist es grundsätzlich, den Streitwert in Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Vergütung festzusetzen.

2. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsschutzklage absolute Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vorträgt.
Rechtsgebiete:GKG, KSchG
Vorschriften:GKG § 42 Abs. 4, KSchG § 23 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Streitwert, Kündigung ohne Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG),
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 5 Ca 1113c/05 vom 05.07.2005

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