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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 29.11.2007, Aktenzeichen: 5 Ta 263/07 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 5 Ta 263/07

Beschluss vom 29.11.2007


Leitsatz:Sofern der Arbeitnehmer die DGB Rechtsschutz GmbH mit der Prozessvertretung beauftragt, ist die rechtsschutzgewährende Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter i. S. v. § 85 Abs. 2 ZPO. Sofern die verspätete Klagerhebung auf ein Verschulden des Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft zurückzuführen ist, kommt in diesen Fällen eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:KSchG, ZPO
Vorschriften:KSchG § 5, ZPO § 85 Abs. 2,
Stichworte:Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Verschulden des Prozessbevollmächtigten, DGB, Einzelgewerkschaft,
Verfahrensgang:ArbG Lübeck 5 Ca 1679/07 vom 22.08.2007

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