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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 28.04.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 92/05 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 92/05

Beschluss vom 28.04.2005


Leitsatz:Eine vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 9 KSchG) ist bei der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch grundsätzlich als Vermögen zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des LAG Köln (Beschluss vom 30.1.2002 - 7 Ta 220/01 - NZA-RR 2005,217) an, wonach im Allgemeinen bei Überschreiten des Freibetrags nach § 90 SGB XII der Einsatz von 10 % des Abfindungsbetrages angemessen ist.

Wird in einem Vergleich vereinbart, dass die Abfindungszahlung erst etwa 4 Monate später zu zahlen ist, ist eine Versagung der Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung nicht gerechtfertigt, da dies dem Zweck des § 114 ZPO, einer armen Partei die Führung eines Rechtsstreits zu ermöglichen, widerspricht. Das Gericht kann allerdings bereits in diesem Zeitpunkt bestimmen, dass die Partei sich an den Kosten der Führung des Rechtsstreits mit einem Teil der zu erwartenden Abfindung beteiligt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 1, ZPO § 115 Abs. 2, ZPO § 115 Abs. 3,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Abfindung, Anrechnung, Vermögen,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 4 Ca 2439 e/04 vom 11.03.2005

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