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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 28.01.2003, Aktenzeichen: 5 TaBV 25/02 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 5 TaBV 25/02

Beschluss vom 28.01.2003


Leitsatz:Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein innerbetriebliches elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (Intranet) besteht, hat auch der Betriebsrat im Rahmen seiner gegenüber den Arbeitnehmern bestehenden Unterrichtungspflichten gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Nutzung dieses Systems. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die betriebsinterne Kommunikation per Intranet gängige Praxis ist, wie z.B. in einem High-tech-Unternehmen der Elektroindustrie.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 40 Abs. 2,
Stichworte:Betriebsrat und Sachmittel und Informations- und Kommunikationstechniken und Intranet und Erforderlichkeit,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 2 BV 25 d/02 vom 04.07.2002

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