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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 2 Ta 31/03 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 31/03

Beschluss vom 27.03.2003


Leitsatz:Grundsätzlich richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die vor der Verweisung entstanden sind, allein nach den für das verweisende Gericht geltenden Bestimmungen. Kosten, die vor Verweisung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht entstanden sind, sind nur nach Maßgabe des § 12a ArbGG zu erstatten, d.h. Rechtsanwaltskosten, die vor Verweisung entstanden sind, unterfallen nur dann der Erstattungspflicht nach § 91 Abs. 1 S. 3 ZPO, wenn sie nach Verweisung ein weiteres Mal angefallen sind.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 12a, ZPO § 91,
Stichworte:Kostenfestsetzung, Rechtsanwaltskosten, Rechtswegverweisung, ArbG Kiel 2 Ca 2020 d/01 vom 17.1.2003,

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