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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 26.09.2008, Aktenzeichen: 6 Sa 267/08 



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 6 Sa 267/08

Beschluss vom 26.09.2008


Leitsatz:1. Im Allgemeinen kann der Beschwerdewert nicht höher sein als der im Urteil gem. § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwert. Im Interesse der Rechtsmittelklarheit ist das Landesarbeitsgericht an die Streitwertfestsetzung gebunden. Das gilt nur dann nicht, wenn sie offensichtlich unrichtig ist.

2. Der Wert einer heraus verlangten Sache hängt nicht davon ab, ob sich jemand entschließt, Geld in ihre Montage oder Reparatur zu investieren.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 114, ArbGG § 61 Abs. 1, ArbGG § 64 Abs. 2, ArbGG § 64 Abs. 3a,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Statthaftigkeit der Berufung, Beschwerdewert, Streitwert,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn, 3 Ca 407 e/08 vom 26.06.2008

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