JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Beschluss vom 26.08.2008, Aktenzeichen: 5 TaBV 18/08
| Leitsatz: | 1. Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber trotz Vorliegens eines Aufstockungsantrags eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers gemäß § 9 TzBfG einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz mit einem externen Bewerber besetzen will. 2. Ein Anspruch auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit besteht nur, wenn ein freier Arbeitsplatz besetzt werden soll. Dies ist bei einer nur befristeten Einstellung zur Krankheitsvertretung nicht der Fall. 3. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des § 9 TzBfG nicht verpflichtet, einen freien Teilzeitarbeitsplatz zu splitten, um die vertragliche Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf 100 % einer Vollzeitarbeitsstelle aufzustocken. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BetrVG, TzBfG |
| Vorschriften: | ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, BetrVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 99 Abs. 2, BetrVG § 100 Abs. 2, BetrVG § 101, TzBfG § 9, |
| Stichworte: | Betriebsrat, Mitbestimmung, Einstellung, Zustimmungsverweigerung, Benachteiligung, Aufstockung, Verlängerung, Arbeitszeit, freier Arbeitsplatz, Arbeitszeitkonzept, arbeitsplatzbezogene Merkmale, |
| Verfahrensgang: | ArbG Neumünster, 1 BV 29 b/07 vom 10.01.2008 |
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