JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Beschluss vom 26.08.2003, Aktenzeichen: 1 Ta 84/01
| Leitsatz: | Aufgrund der Änderung der Zulassungsregelung für Anwälte seit dem 01.10.2000 ist § 121 Abs. 3 ZPO ("Beiordnung zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts") im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr entsprechend anzuwenden (Aufgabe der bish. Rspr.) Dennoch ist der Grundgedanke der Vorschrift, unnötige Reisekosten zu vermeiden, zu beachten. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Mehrkosten der Beiordnung auf die der Partei für eine Informationsreise zu einem am Gerichtssitz ansässigen Anwalt entstehenden fiktiven Reisekosten zu beschränken sind. Diese fiktiven Reisekosten hat der Anwalt in seinem Beiordnungsantrag darzulegen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 121 Abs. 3, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines auswärtigen Anwalts, Mehrkosten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Lübeck 5 Ca 944/01 vom 26.05.2001 |
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