JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Beschluss vom 25.07.2005, Aktenzeichen: 1 Ta 239/04
| Leitsatz: | Die Beifügung von Belegen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO ist - anders als die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Prozesskostenhilfeantrag. Aus § 118 Abs. 2 ZPO ergibt sich vielmehr, dass es Sache des Gerichts ist, dem Antragsteller ggf. aufzugeben, seine Angaben durch Vorlage von Belegen glaubhaft zu machen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 117, ZPO § 121 Abs. 2, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Anwalts, Beifügung von Belegen mit dem Antrag, |
| Verfahrensgang: | ArbG Lübeck 5 Ca 3524/04 vom 11.11.2004 |
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