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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 25.04.2003, Aktenzeichen: 2 Ta 60/03 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 60/03

Beschluss vom 25.04.2003


Leitsatz:Legt eine Partei Berufung zur Fristwahrung ein und bittet sie den Berufungsbeklagten unter Hinweis hierauf, sich noch nicht zur Akte zu legitimieren, so sind die durch eine anwaltliche Beratung des Berufungsbeklagten über die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels entstandenen Kosten notwendige Kosten i.S. des § 91 ZPO.

Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt, dass der Berufungsbeklagte die Erfolgsaussicht der Berufung erörtern und Überlegungen über evtl. Vergleichsverhandlungen anstellen können muss. Das gilt insbesondere bei Bestandsstreitigkeiten, wenn der Arbeitgeber erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verurteilt worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 32 Abs. 1, BRAGO § 37 Nr. 7,
Stichworte:Kostenerstattung, Rechtsmittel, Berufung, fristwahrend, Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 2 Ca 1967 d/01 vom 18.2.2003

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