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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 25.03.2004, Aktenzeichen: 2 Ta 68/04 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 68/04

Beschluss vom 25.03.2004


Leitsatz:Ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist erst ordnungsgemäß gestellt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden ist. Reicht eine Partei am letzten Tag einer Widerrufsfrist einen Antrag ohne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, so kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie den Antrag noch vor Abschluss des Rechtsstreits gestellt habe. Sie kann auch nicht verlangen, dass das Gericht ihr eine Nachfrist zur Einreichung der Erklärung und entsprechender Unterlagen setzt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 117,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Antragstellung, Einreichung des Formulars "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", nachträgliche Bewilligung, Hinweispflicht, Nachfristsetzung,
Verfahrensgang:ArbG Lübeck 3 Ca 230/04 vom 26.02.2004

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