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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 23.08.2007, Aktenzeichen: 2 Ta 220/07 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 220/07

Beschluss vom 23.08.2007


Leitsatz:Hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe mit Einschränkungen (Ratenzahlung, teilweise Versagung) durch verkündeten Beschluss bewilligt, ist es zumindest erforderlich, bei der Verkündung der betroffenen Partei auch Gründe der einschränkenden Bewilligung sowie die Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen und das Protokoll der Sitzung zuzustellen. Geschieht dies nicht, so beginnt die Beschwerdefrist 5 Monate nach Verkündung des Beschlusses zu laufen (§ 569 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 3, ZPO § 124 Ziff. 4, ZPO § 569 Abs. 1, ArbGG § 9 Abs. 5,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Beschluss, Zustellung,
Verfahrensgang:ArbG Lübeck 5 Ca 1530 b(6)/06 vom 28.06.2007

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