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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 22.11.2001, Aktenzeichen: 4 TaBV 39/00 



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 4 TaBV 39/00

Beschluss vom 22.11.2001


Leitsatz:1. Der auf Unterlassung der Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit zielende Antrag des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 3 BetrVG ist nur zulässig, wenn er einen konkreten betrieblichen Sachverhalt regeln will. Denn der Antrag ist auch darauf gerichtet, zu bestimmen, welchen staatlichen Zwang oder welche Sanktion der Antragsgegner in der späteren Zwangsvollstreckung zu dulden hat. Wegen des Grundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG muss der Verstoß, der ein Ordnungsgeld nach sich ziehen kann, hinreichend deutlich gemacht werden.

2. Das charakteristische der zu unterlassenden Handlung muss so eindeutig beschrieben werden, dass keine Unklarheit besteht, welche Fälle betroffen sind. Wie bei der individualrechtlichen arbeitsrechtlichen Abmahnung muss die Maßnahme derart konkret unterschrieben sein, dass der stattgegebenen Entscheidung zu entnehmen ist, wann im jeweiligen Einzelfall die Rechte des Betriebsrats gegeben sind. Der Betriebsrat muss, soll der Antrag zulässig sein, darin aufnehmen in welchen einzelnen Bereichen er die Mitbestimmung vermisst, welche Personen bei welchen Sachverhalten wann Mehrarbeit leisten und weshalb dort die Mitbestimmung erforderlich ist.

3. Will der Betriebsrat seinen Unterlassungsantrag auf "kollektiv bezogene Mehrarbeit" eingrenzen, dient der Zusatz dann, wenn keine konkreten Fallgestaltungen dem Antrag beigefügt werden, tatsächlich der Verstärkung der Unbestimmtheit seines Verlangens, denn er hat mit dem abstrakten Begriff eine zusätzliche Fragestellung im Erkenntnisverfahren eingefügt.
Rechtsgebiete:GG, ZPO, BetrVG
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 2, ZPO § 704, ZPO § 890, BetrVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:Antrag, Bestimmtheit, Unterlassung, Beschlussverfahren, Mehrarbeiter, Erkenntnisverfahren, Vollstreckungsverfahren, Ordnungsgeld,
Verfahrensgang:ArbG Neumünster 1 BV 72 c/99 vom 09.08.2001

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