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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 20.07.2007, Aktenzeichen: 3 TaBVGa 1/07 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 3 TaBVGa 1/07

Beschluss vom 20.07.2007


Leitsatz:1. Es spricht sehr viel dafür, dass ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nicht bereits vom Grundsatz her ausgeschlossen ist, da sich allein aus der in § 113 BetrVG enthaltenen Sanktionsmöglichkeit zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer kein hinreichender Schutz des Rechtes des Betriebsrats auf Unterrichtung und Beratung ergibt.

2. Die Information eines Arbeitgebers im Intranet über die Bejahung des grundsätzlichen Bestehens eines Abfindungsanspruches bei Ausspruch einer Eigenkündigung von Arbeitnehmern, die im Falle des Verbleibens im Betrieb von einer geplanten Betriebsänderung betroffen wären, stellt noch keine Durchführung einer Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Das gilt auch dann, wenn diese Informationspolitik des Arbeitgebers dazu führt, dass eine große Zahl von potentiell betroffenen Arbeitnehmern daraufhin ihr Arbeitsverhältnis selbst beendet.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 111, BetrVG § 113,
Stichworte:Betriebsänderung, Betriebsrat, Unterlassungsanspruch, Interessenausgleichsverhandlung, Beginn, Personalabbau, Maßnahme, unumkehrbar,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 4 BVGa 23 c/07 vom 20.6.2007

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