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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 20.01.2009, Aktenzeichen: 5 TaBV 33/08 



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 5 TaBV 33/08

Beschluss vom 20.01.2009


Leitsatz:Weder das Teilzeit- und Befristungsgesetz noch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbieten es, einen bereits zwei Jahre lang sachgrundlos befristeten Vertragsarbeitnehmer nach Fristablauf sodann als Leiharbeitnehmer im Rahmen eines mit einer Zeitarbeitsfirma geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zu übernehmen bzw. weiter zu beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine der Unternehmensgruppe oder dem Konzern angehörige Personalleasinggesellschaft handelt. Eine derartige Vertragskonstruktion ist zumindest dann grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Zeitarbeitsfirma über eine Genehmigung gemäß § 2 AÜG verfügt.
Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Vorschriften:BetrVG § 99 Abs. 2, BetrVG § 100, BGB § 242,
Stichworte:Zustimmungsersetzung, Einstellung, Leiharbeitnehmer, vormaliger Vertragsarbeitnehmer, konzernangehörige Servicegesellschaft, Rechtsmissbrauch,
Verfahrensgang:ArbG Lübeck, 3 BV 38/08 vom 24.07.2009

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