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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 19.12.2006, Aktenzeichen: 6 TaBV 14/06 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 6 TaBV 14/06

Beschluss vom 19.12.2006


Leitsatz:1. Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig i. S. v. § 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wenn eine strittige Mitbestimmungsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob für den strittigen Regelungsgegenstand ein Mitbestimmungsrecht besteht.

2. Hieran gemessen hat die Einigungsstelle in eigener Kompetenz zu prüfen, ob bei der Aufstellung eines formalisierten Verfahrens für das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG in Betracht kommt, d.h. ob die Einigungsstelle zuständig ist.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG, SGB IX
Vorschriften:ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, SGB IX § 84 Abs. 2,
Stichworte:Einsetzung einer Einigungsstelle, betriebliches Eingliederungsmanagement, offensichtliche Unzuständigkeit, ungeklärte Rechtsfragen,
Verfahrensgang:ArbG Neumünster 2 BV 6 c/06 vom 07.03.2006

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