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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 19.04.2006, Aktenzeichen: 2 Ta 78/06 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 78/06

Beschluss vom 19.04.2006


Leitsatz:Wird eine Einstellung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vereinbart, so folgt hieraus nicht zwingend, dass die Vergütung als "Nettolohn" zu zahlen und vom Arbeitgeber die Lohnsteuer zu übernehmen ist.

Der Regelfall ist die Bruttovergütung. Die Ausnahme ist vom Arbeitnehmer zu beweisen.

Auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, verlagert sich dadurch nicht die Beweislast für das (Nicht-)Zustandekommen einer Nettolohnvereinbarung auf den Arbeitgeber.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, NachwG, EStG, SGB IV
Vorschriften:ZPO § 114, BGB § 611, BGB § 612, NachwG § 1, EStG § 40 Abs. 3, EStG § 40a, SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Geringfügige Beschäftigung, Steuerabzug, Steuerpauschale, Darlegungslast, Beweislast,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 5 Ca 2236 d/05 vom 14.03.2006

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