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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 16.09.2005, Aktenzeichen: 1 Ta 69/05 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 1 Ta 69/05

Beschluss vom 16.09.2005


Leitsatz:Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 98 ArbGG) ist regelmäßig mit dem halben Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, d.h. in Höhe von 2000 ¤, festzusetzen. Das gilt unabhängig davon ob die Beteiligten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder die Zahl der Beisitzer und/oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten

Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf den Ausgangswert in Höhe von 4000 ¤ kommt in Betracht, wenn sich das Verfahren schwieriger gestaltet, weil insbesondere die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle schwierigere Rechtsfragen aufwirft.
Rechtsgebiete:RVG, ArbGG
Vorschriften:RVG § 23 Abs. 3 S. 2, ArbGG § 98,
Stichworte:Streitwert, Verfahren auf Einsetzung der Einigungsstelle,
Verfahrensgang:ArbG Lübeck 5 BV 5/05 vom 10.02.2005

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