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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 13.03.2002, Aktenzeichen: 4 Ta 180/01 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 4 Ta 180/01

Beschluss vom 13.03.2002


Leitsatz:1. Ein Berichtigungsbeschluss bedarf stets der Angabe dessen, was berichtigt werden soll. Soll im Wege des Berichtigungsbeschlusses einem Parteiwechsel oder dem Ausscheiden einer Prozesspartei genüge getan werden, muss das im Beschluss mitgeteilt und klargestellt werden.

2. Im Wege des Berichtigungsbeschlusses dürfen nur offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden, unzulässig ist es, bei lediglich einseitiger Erledigungserklärung im Wege des Berichtigungsbeschlusses den Wegfall einer Prozesspartei aufgrund Klagerücknahme festzustellen und daraufhin im Passivrubrum eine Beklagtenpartei als aus dem Verfahren ausgeschieden zu bewerten. Derartige Feststellungen sind im Urteil oder in einem Beschluss nach § 91 a ZPO zu treffen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 319, ZPO § 91 a, ZPO § 271 I, ZPO § 515 I, ZPO § 566, ZPO § 263, ZPO § 269, ZPO § 346,
Stichworte:Urteil, Berichtigung, Passivrubrum, Erledigung, Klagerücknahme,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 3 Ca 1092 e/00 vom 08.11.2001

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