JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Beschluss vom 13.03.2002, Aktenzeichen: 4 Ta 180/01
| Leitsatz: | 1. Ein Berichtigungsbeschluss bedarf stets der Angabe dessen, was berichtigt werden soll. Soll im Wege des Berichtigungsbeschlusses einem Parteiwechsel oder dem Ausscheiden einer Prozesspartei genüge getan werden, muss das im Beschluss mitgeteilt und klargestellt werden. 2. Im Wege des Berichtigungsbeschlusses dürfen nur offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden, unzulässig ist es, bei lediglich einseitiger Erledigungserklärung im Wege des Berichtigungsbeschlusses den Wegfall einer Prozesspartei aufgrund Klagerücknahme festzustellen und daraufhin im Passivrubrum eine Beklagtenpartei als aus dem Verfahren ausgeschieden zu bewerten. Derartige Feststellungen sind im Urteil oder in einem Beschluss nach § 91 a ZPO zu treffen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 319, ZPO § 91 a, ZPO § 271 I, ZPO § 515 I, ZPO § 566, ZPO § 263, ZPO § 269, ZPO § 346, |
| Stichworte: | Urteil, Berichtigung, Passivrubrum, Erledigung, Klagerücknahme, |
| Verfahrensgang: | ArbG Elmshorn 3 Ca 1092 e/00 vom 08.11.2001 |
Um den Volltext vom LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss vom 13.03.2002, Aktenzeichen: 4 Ta 180/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - 13.03.2002, 4 Ta 180/01" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum