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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 12.04.2005, Aktenzeichen: 2 TaBV 8/05 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 TaBV 8/05

Beschluss vom 12.04.2005


Leitsatz:Solange eine Betriebsratswahl nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich auf deren Anfechtbarkeit zu berufen.

Beruft sich der Arbeitgeber in einem Verfahren auf die Nichtigkeit der Betriebsratswahl, ist er darlegungs- und ggf. beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die Nichtigkeit ergibt. Das gilt auch, soweit ein vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber betreibt.

Die Niederlegung des Betriebsratsamtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Betriebsrat oder der Belegschaft. Sie kann nur ausnahmsweise, wenn kein anderer Adressat mehr vorhanden ist, gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.
Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Vorschriften:BetrVG § 13 Abs. 2 Ziff. 3, BetrVG § 19, BetrVG § 26, BGB § 164, BGB § 173,
Stichworte:Betriebsratswahl, Nichtigkeit, Wahlvorstand, Bestellung des Wahlvorstandes durch letztes Betriebsratsmitglied, Darlegungslast, Betriebsratsamt, Niederlegung, Erklärungsadressat,
Verfahrensgang:ArbG Neumünster 2 BV Ga 6 c/05 vom 03.03.2005

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