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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 09.09.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 207/05 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 207/05

Beschluss vom 09.09.2005


Leitsatz:Ein Fall des § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG liegt auch dann vor, wenn die Parteien zwar in der Güteverhandlung erscheinen und Erklärungen abgeben, dann jedoch das Ruhen des Verfahrens beantragen, weil nach einer anderen Einsatzmöglichkeit für die Arbeitnehmerin gesucht werden soll. Dieser Fall ist dem vergleichbar, dass die Parteien den Ausgang eines Parallelverfahrens abwarten wollen.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 54 Abs. 5 S. 4,
Stichworte:Ruhen des Verfahrens, Rücknahme der Klage, Rücknahmefiktion,
Verfahrensgang:ArbG Lübeck 4 Ca 2410/05 vom 23.08.2005

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