JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Beschluss vom 09.07.2003, Aktenzeichen: 3 Ta 215/02
| Leitsatz: | Bei der Wertfestsetzung eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG ist auch die Betriebsgröße und die sich daraus ergebende Betriebsratsgröße von Bedeutung. Der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Gebührenberechnung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bestimmt sich bei einem durchschnittlich gelagerten Betriebsratswahlanfechtungsverfahren auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 BRAGO nach dem Hilfswert .von 4000,00 Euro für die Bewertung der Frage der Existenz des Gremiums an sich , beginnend gem. § 9 BetrVG mit dem ersten Betriebsratsmitglied. Für jedes weitere Betriebsratsmitglied ist dieser Betrag um 1/4 des Wertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO, also um 1000,00 Euro zu erhöhen . |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, BetrVG |
| Vorschriften: | BRAGO § 8 Abs. 2, BetrVG § 9, BetrVG § 19, |
| Verfahrensgang: | ArbG Lübeck 6 BV 37/02 vom 22.10.2001 |
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