JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Beschluss vom 08.08.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 162/05
| Leitsatz: | Macht eine Partei, der im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden war, später geltend, die neben der Kostenerstattung der Landeskasse geleisteten Zahlungen hätten dem Prozessbevollmächtigten nicht zugestanden und seien von ihm zu erstatten, so ist dies nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 BRAGO (jetzt § 11 RVG)festzustellen, da es sich um einen außergebührenrechtlichen Einwand handelt. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 19, ZPO § 122 Abs. 1, ZPO § 122 Abs. 3, |
| Stichworte: | Festsetzung, Betrag des Auftraggebers, |
| Verfahrensgang: | ArbG Elmshorn 2 Ca 783 e/04 vom 13.06.2005 |
Um den Volltext vom LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss vom 08.08.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 162/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - 08.08.2005, 2 Ta 162/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum