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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 08.08.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 162/05 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 162/05

Beschluss vom 08.08.2005


Leitsatz:Macht eine Partei, der im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden war, später geltend, die neben der Kostenerstattung der Landeskasse geleisteten Zahlungen hätten dem Prozessbevollmächtigten nicht zugestanden und seien von ihm zu erstatten, so ist dies nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 BRAGO (jetzt § 11 RVG)festzustellen, da es sich um einen außergebührenrechtlichen Einwand handelt.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 19, ZPO § 122 Abs. 1, ZPO § 122 Abs. 3,
Stichworte:Festsetzung, Betrag des Auftraggebers,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 2 Ca 783 e/04 vom 13.06.2005

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