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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 06.10.2008, Aktenzeichen: 1 Ta 94/08 



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 1 Ta 94/08

Beschluss vom 06.10.2008


Leitsatz:Voraussetzung der Prozesskostenhilfe ist nicht, dass der Prozesserfolg gewiss ist. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, weil zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie zugunsten des Antragstellers ausgeht, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist aber dann ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete oder nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114,
Stichworte:Prozesskostenhilfe - Bewilligungsverfahren - keine hinreichenden Erfolgsaussichten - antizipierte Beweiswürdigung - behauptete Darlehensverbindlichkeit,
Verfahrensgang:ArbG Kiel, 1 Ca 168 c/08 vom 07.03.2008

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