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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 06.03.2006, Aktenzeichen: 2 Ta 3/06 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 3/06

Beschluss vom 06.03.2006


Leitsatz:Eine anwaltlich vertretene Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, über die noch nicht entschieden ist, kann für Klagerweiterungen nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie auch insoweit einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Eine Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Antrag, Klagerweiterung, ausdrücklicher Antrag, stillschweigender Antrag, Hinweispflicht des Gerichts,
Verfahrensgang:ArbG Neumünster 1 Ca 578 b/05 vom 22.08.2005

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