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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 05.01.2007, Aktenzeichen: 2 Ta 294/06 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 294/06

Beschluss vom 05.01.2007


Leitsatz:Gibt eine Partei, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, es sei über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei auch der Name des Treuhänders mitgeteilt wird, ist diese Angabe bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Fordert das Gericht die Partei pauschal auf, "für die Angaben in der PKH-Erklärung Belege beizubringen", ist dies nicht ausreichend, da hieraus nicht zu erkennen ist, dass das Gericht einen weiteren Nachweis der Insolvenz verlangt. Dies gilt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass über das justizinterne Informationssystem die Angabe zur Insolvenzeröffnung nachgeprüft werden kann.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115, ZPO § 118 Abs. 2,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Nachweis, Insolvenz, Privatinsolvenz,
Verfahrensgang:ArbG Kiel 4 Ca 1856 a/06 vom 07.11.2006

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