JuraForum.de > Urteile > LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN > Beschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 133/05
| Leitsatz: | Beruft ein Arbeitgeber, der erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden ist, sich in der Zwangsvollstreckung darauf, dass der Arbeitsplatz fortgefallen sei, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Auf einen Fortfall des Arbeitsplatzes wird er sich i.d.R. nur dann berufen können, wenn Arbeitsplätze als Reaktion auf äußere Zwänge oder vorrangige unternehmerische Gesichtspunkte fortgefallen sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG |
| Vorschriften: | ZPO § 888, ArbGG § 62 Abs. 1, |
| Stichworte: | Weiterbeschäftigung, Zwangsvollstreckung, Einstellung, Einstellungsgründe, Fortfall des Arbeitsplatzes, |
| Verfahrensgang: | ArbG Lübeck 3 Ca 4190/04 vom 18.04.2005 |
Um den Volltext vom LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 133/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - 02.06.2005, 2 Ta 133/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum