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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 133/05 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 2 Ta 133/05

Beschluss vom 02.06.2005


Leitsatz:Beruft ein Arbeitgeber, der erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden ist, sich in der Zwangsvollstreckung darauf, dass der Arbeitsplatz fortgefallen sei, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Auf einen Fortfall des Arbeitsplatzes wird er sich i.d.R. nur dann berufen können, wenn Arbeitsplätze als Reaktion auf äußere Zwänge oder vorrangige unternehmerische Gesichtspunkte fortgefallen sind.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 888, ArbGG § 62 Abs. 1,
Stichworte:Weiterbeschäftigung, Zwangsvollstreckung, Einstellung, Einstellungsgründe, Fortfall des Arbeitsplatzes,
Verfahrensgang:ArbG Lübeck 3 Ca 4190/04 vom 18.04.2005

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