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JuraForum.deUrteileLAG-SCHLESWIG-HOLSTEINBeschluss vom 01.11.2006, Aktenzeichen: 1 Ta 133/06 

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Aktenzeichen: 1 Ta 133/06

Beschluss vom 01.11.2006


Leitsatz:1. Verlangt das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben durch Vorlage von Urkunden glaubhaft macht, hat es hierfür eine konkrete Frist zu setzen.

2. Weist das Arbeitsgericht den Antrag ohne eine solche Fristsetzung zurück, so muss der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen bei der Rüge des rechtlichen Gehörs innerhalb der Beschwerdefrist und spätestens bis zum Erlass des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts mit der Beschwerde vortragen, was er bei Fristsetzung vorgetragen hätte und zugleich dieses Vorbringen nachholen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 118,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Auflage zu Beibringung von Unterlagen, Fristsetzung, Inhalt der Beschwerdebegründung,
Verfahrensgang:ArbG Kiel 4 Ca 737 b/06 vom 20.06.2006

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