JuraForum.de > Urteile > LAG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 11 Sa 522/07
| Leitsatz: | 1. Es bleibt dahingestellt, ob nach der Neufassung des § 6 b BDSG eine verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern in Verkaufsräumen ausnahmsweise im Rahmen einer Interessenabwägung und Beachtung einer notwehrähnlichen Situation gerechtfertigt sein kann. 2. Ein Verstoß gegen § 6 b BDSG führt in einem Kündigungsschutzrechtsstreit nicht zu einem Vortragsverbot des Arbeitgebers betreffend Tatsachen, die mittelbar durch Auswertung einer unter Verstoß gegen § 6 b BDSG hergestellten Videoaufzeichnung erlangt worden sind. Bestreitet der Arbeitnehmer diese Tatsachen nicht, so sind sie nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz als unstreitiger Tatsachenvortrag zu berücksichtigen (entgegen OLG Karlsruhe 25.02.2000 - 10 U 221/99). |
| Rechtsgebiete: | BDSG |
| Vorschriften: | BDSG § 6 b, |
| Verfahrensgang: | ArbG Halberstadt, 3 Ca 431/07 vom 29.08.2007 |
Um den Volltext vom LAG-SACHSEN-ANHALT – Urteil vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 11 Sa 522/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-SACHSEN-ANHALT - 15.04.2008, 11 Sa 522/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum