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JuraForum.deUrteileLAG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 11 Sa 522/07 

LAG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 11 Sa 522/07

Urteil vom 15.04.2008


Leitsatz:1. Es bleibt dahingestellt, ob nach der Neufassung des § 6 b BDSG eine verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern in Verkaufsräumen ausnahmsweise im Rahmen einer Interessenabwägung und Beachtung einer notwehrähnlichen Situation gerechtfertigt sein kann.

2. Ein Verstoß gegen § 6 b BDSG führt in einem Kündigungsschutzrechtsstreit nicht zu einem Vortragsverbot des Arbeitgebers betreffend Tatsachen, die mittelbar durch Auswertung einer unter Verstoß gegen § 6 b BDSG hergestellten Videoaufzeichnung erlangt worden sind. Bestreitet der Arbeitnehmer diese Tatsachen nicht, so sind sie nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz als unstreitiger Tatsachenvortrag zu berücksichtigen (entgegen OLG Karlsruhe 25.02.2000 - 10 U 221/99).
Rechtsgebiete:BDSG
Vorschriften:BDSG § 6 b,
Verfahrensgang:ArbG Halberstadt, 3 Ca 431/07 vom 29.08.2007

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