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JuraForum.deUrteileLAG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 25.09.2002, Aktenzeichen: 8 Sa 344/02 

LAG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 8 Sa 344/02

Beschluss vom 25.09.2002


Leitsatz:Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil wegen nachträglich entstandener Einwendungen (hier: Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung und erneute Kündigung) erfolgt im Berufungsrechtszug, d.h. außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage, in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO. Sie setzt daher nur überwiegende Erfolgsaussichten für die gegen die Weiterbeschäftigung erhobenen nachträglichen Einwendungen voraus; der Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.S.v. § 62 I ArbGG bedarf es darüber hinaus nicht.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 62 I, ZPO § 707 I, ZPO § 719 I, ZPO § 769,
Stichworte:Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen den titulierten Anspruch,
Verfahrensgang:ArbG Dessau 6 Ca 385/01 vom 09.04.2002

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