JuraForum.de > Urteile > LAG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 25.09.2002, Aktenzeichen: 8 Sa 344/02
| Leitsatz: | Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil wegen nachträglich entstandener Einwendungen (hier: Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung und erneute Kündigung) erfolgt im Berufungsrechtszug, d.h. außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage, in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO. Sie setzt daher nur überwiegende Erfolgsaussichten für die gegen die Weiterbeschäftigung erhobenen nachträglichen Einwendungen voraus; der Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.S.v. § 62 I ArbGG bedarf es darüber hinaus nicht. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 62 I, ZPO § 707 I, ZPO § 719 I, ZPO § 769, |
| Stichworte: | Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dessau 6 Ca 385/01 vom 09.04.2002 |
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