JuraForum.de > Urteile > LAG-SAARLAND > Urteil vom 12.01.2000, Aktenzeichen: 1 Sa 79/99
| Leitsatz: | Gemäß der Unabdingbarkeitsregelung des § 12 EntfzG kann nur im Falle des § 4 Abs. 4 EntfzG (Bemessungsgrundlage) durch Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, nicht im Falle des § 4 Abs. 1 EntfzG (prozentuale Höhe). § 13 RTV Steine und Erden-Saarland enthält eine eigenständige Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie weicht von der gesetzlichen Regelung insoweit ab, als sie für die ersten fünf krankheitsbedingten Ausfalltage die Entgeltfortzahlung auf 80 % des Arbeitsentgelts begrenzt. Sie verstößt damit gegen höherrangiges Recht und ist daher nichtig (§ 134 BGB). Die Beeinflussung der Entgelthöhe wird lediglich durch die unterschiedliche Bemessungsgrundlage zugelassen, nicht auch durch eine unterschiedliche prozentuale Höhe der Entgeltfortzahlung. Höherrangiges Gesetzesrecht kann dem Tarifvertrag nicht nur vorgehen, sondern auch nachfolgen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EntfzG, RTV, EFZG, ZPO, ArbGG |
| Vorschriften: | BGB § 134, EntfzG § 12, EntfzG § 4 Abs. 4, EntfzG § 4 Abs. 1, RTV § 13, RTV § 13 Ziffer 1, EFZG § 12, EFZG § 4 Abs. 2, EFZG § 4 Abs. 1, EFZG § 4 Abs. 1 S. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ArbGG § 9 Abs. 5, ArbGG § 64 Abs. 2, ArbGG § 72 Abs. 2, ArbGG § 72 a Abs. 1, ArbGG § 64 Abs. 3 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | ArbG Neunkirchen 3 Ca 480/99 vom 02.07.1999 |
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