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JuraForum.deUrteileLAG-SAARLANDBeschluss vom 23.05.2001, Aktenzeichen: 2 TaBV 7/2000 



LAG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 TaBV 7/2000

Beschluss vom 23.05.2001


Leitsatz:1. Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der notwendigerweise anfallenden Schulungskosten auch unter Einbeziehung von Schulungsmaterialien bei Schulungen von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs.6 BetrVG über § 40 Abs.1 BetrVG auch dann, wenn der Schulungsträger den Namen einer Einzelgewerkschaft in seiner Firmierung führt, wenn wie hier im Fall der gemeinnützigen hbv-KBV GmbH sowohl durch Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit wie auch durch die Tatsache der Beschränkung auf Schulungen im Bereich des § 37 Abs. 6 BetrVG im fraglichen Zeitraum eine deutliche Trennung von der Gewerkschaft hinsichtlich deren Einflussnahmemöglichkeit und wirtschaftlichen Verflechtung zu erkennen ist.

2. Es bedarf nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass auf dem Umweg über pauschalierte Abrechnungspositionen eine Gegnerfinanzierung erfolge, der weitergehenden Aufschlüsselung der vom Schulungsträger erstellten Rechnungen.
Rechtsgebiete:BetrVG 1972, BetrVG, BGB, ArbGG
Vorschriften:BetrVG 1972 § 51, BetrVG § 37 Abs. 6, BetrVG § 40 Abs. 1, BGB § 366 Abs. 1, BGB § 366 Abs. 2, ArbGG § 92, ArbGG § 72, ArbGG § 92 a, ArbGG § 92 a Satz 1, ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:ArbG Saarlouis 1 BV 5/00 vom 19.09.2000

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