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JuraForum.deUrteileLAG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 28.06.2002, Aktenzeichen: 3 Sa 899/01 

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 3 Sa 899/01

Urteil vom 28.06.2002


Leitsatz:1. Nach § 16 Ziff. 2 des MTV Nr. 9 zwischen dem Arbeitgeberverband Energie Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV steht einem Beschäftigten nach mindestens einjähriger Beschäftigungszeit nach Ablauf von 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldzuschuss zu, der sich aus dem Unterschied zwischen den Brutto-Geldleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettobetrag der für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gezahlten, regelmäßigen Vergütung einschließlich der laufenden Sozialleistungen bestimmt.

2. Der Begriff des Nettobetrages im Sinne dieser Bestimmung ist nicht deckungsgleich mit demjenigen des Nettoentgelts, wie er in ħ 47, I S.3 SGB V, 185, I SGB III definiert wird; damit ist für den Begriff des Nettoarbeitsentgelts eine terminologische Fixierung durch den Gesetzgeber erfolgt, die grundsätzlich bei der Tarifauslegung zu berücksichtigen ist.

3. Der Begriff des Nettobetrags im Sinne des § 16 Ziff. 2 MTV ist jedoch mit dem terminologisch fixierten Begriff des Nettoarbeitsentgelts nicht gleichzusetzen. Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ergibt sich der Nettobetrag aus den Bezügen, gemindert um die gesetzlichen Abzüge, sowie um die Arbeitnehmerbeiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Letztere zählen zwar nicht zu den gesetzlichen Abgaben; nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages müssen sie jedoch bei der Ermittlung des Nettobetrages berücksichtigt werden. Über diese Auslegung erhalten freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte einen Krankengeldzuschuss, der zusammen mit dem jeweiligen Krankengeld der Krankenkasse eine einheitliche Höhe erreicht. Der Zuschuss für die freiwillig Versicherten ist danach zwar geringer als derjenige für die Pflichtversicherten; daraus ergibt sich jedoch kein Nachteil für die freiwillig versicherten Arbeitnehmer, da sie ein höheres Krankengeld erhalten.
Rechtsgebiete:MTV, SGB V, SGB III, ZPO, ArbGG
Vorschriften:MTV § 2, MTV § 16 III, MTV § 16 Ziff. 2, SGB V § 47, SGB V § 47 I S. 3, SGB III § 185 I, ZPO § 91, ZPO § 313 III, ArbGG § 72 II Ziff. 1,
Verfahrensgang:ArbG Mainz 9 Ca 206/01 vom 03.05.2001

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