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JuraForum.deUrteileLAG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 16.11.2002, Aktenzeichen: 4 Sa 1081/00 



LAG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 4 Sa 1081/00

Urteil vom 16.11.2002


Leitsatz:Bei wörtlicher Anwendung von § 17 Abs.2 und 13 Abs.3 TBAng aöS ergibt sich ein Wertungswiderspruch bei der Berechnung von Kranken- und Urlaubsvergütung für angestellte Fleischbeschauer, die wegen der bisherigen Dauer der Beschäftigung nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums bis zu 26 Wochen Krankengeldzuschuss erhalten. Monate, in denen ausschließlich die Bezüge aus diesem Krankengeldzuschuss geleistet wurden, sind so zu behandeln, als hätte der Angestellte keine Bezüge erhalten.
Rechtsgebiete:TVAng
Vorschriften:TVAng § 13 Abs. 3, TVAng § 17 Abs. 2,
Stichworte:Berechnung von Kranken- und Urlaubsvergütung für Fleischbeschauer,
Verfahrensgang:Trier 3 Ca 624/00 vom 25.07.2000

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