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JuraForum.deUrteileLAG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 18.11.1999, Aktenzeichen: 4 TaBV 22/99 



LAG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 4 TaBV 22/99

Beschluss vom 18.11.1999


Leitsatz:1. Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs.2 BetrVG dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellenden sachlichen Mitteln gehören auch arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Kommentare sowie sonstige Fachliteratur, die geeignet ist, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Information zu verschaffen.

Dieses Informationsbedürfnis verlangt auch, dass sich die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare auf dem jeweils neuesten Stadt befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden. Dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhalten möchte oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint.

2. Die Entscheidung des Betriebsrats kann von den Arbeitsgerichten nur darauf hin überprüft werden, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient, und ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen.

3. Ein fünfköpfiger Betriebsrat eines Betriebs, in dem im Wesentlichen nur Frauen beschäftigt sind, kann die zur Verfügungstellung eines gängigen Kommentars zum Mutterschutzgesetz in der neuesten Auflage verlangen. Der Arbeitgeber kann ihn nicht auf eine von ihm zur Verfügung gestellte Broschüre verweisen, die die Anforderungen eines juristischen Kommentars nicht erfüllt (hier: Ratgeber der Bremer Arbeitnehmerkammern zum Mutterschutz, Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub).

4. Das Auswahlrecht des Arbeitgebers bei der Beschaffung von Sachmitteln ist nicht mit der Befugnis verbunden, über die Erforderlichkeit des Sachmittels zu befinden; insoweit steht dem Betriebsrat ein Bestimmungsrecht zu, das er nach pflichtgemäßen Ermessen auszuüben hat.

5. Die Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle, dass als Kommentar zum Mutterschutzgesetz jedem Betriebsrat eine bestimmte Broschüre zu überlassen sei, ist für den Betriebsrat nicht verbindlich. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrats auf Bereitstellung von Sachmitteln können durch Tarifvertrag nicht beschränkt werden. Die Vorschrift des § 40 Abs.2 BetrVG ist einer abweichenden tariflichen Regelung nicht zugänglich.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 3, BetrVG § 40 Abs. 2, ArbGG § 72 Abs. 2,
Verfahrensgang:ArbG Trier 3 BV 16/98 vom 09.03.1999

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